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Die Reform des GmbH-Rechtes

Arnold Riedenklau, Rechtsanwalt u.Notar, FA VerwR

 

Das GmbH-Recht wird grundlegend reformiert. Das Gesetz wurde am 28.06.2008  beschlossen.

Es wird nach der Sommerpause noch einmal im Bundesrat beraten und tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat dem Entwurf am 19.09.2008 zugestimmt, ohne den Vermittlungsausschuß anzurufen. Das Gesetz wird am 01.11.2008 in Kraft treten (vergl. BR-Drucks. 615/08).


Ziel des Gesetzes ist es, die Rechtsform der GmbH zu modernisieren und zu deregulieren.

 

Die Mittel der Reform und ihre Auswirkung auf die Gründung der Gmbh sollen im folgenden ohne Anspruch auf Vollständigkeit kurz dargestellt werden. Die Gesamtreform mit all ihren Auswirkungen kann in den amtlichen Entwürfen nachgelesen und weiterverfolgt werden. Ich verweise dazu auf die im Internet zu findenden Materialien des Bundesjusizministeriums unter

http:// www.bmj.de.

A. Der Hintergrund und Ziele:

Insbesondere soll die Konkurrenzfähigkeit dieser Rechtsform so wiederhergestellt werden, und Gründer davon abhalten, eine ausländische Kapitalgesellschaft zu gründen, insbesondere eine englische Limited. Weitere Ziele des Reformwerkes sind die Bekämpfung von Missbräuchen, insbesondere bei der Abtretung von Gesellschaftsanteilen und der Praktiken sogenannter Firmenbestatter.

B. Gründung der GmbH

Bislang war es erforderlich, jede Gründung einer GmbH durch den Notar beurkunden zu lassen. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, hierdurch käme es zu Verzögerungen. 

Die Möglichkeit,  den Gesellschaftsvertrag der GmbH lediglich schriftlich abzufassen und nur die Unterschriften der Gründer durch den Notar öffentlich beglaubigen zu lassen, wurde wegen der Kritik an dem Entwurf und dem Verfahren verworfen. Zu vereinfachten Bedingungungen und Kosten kann die GmbH bei Verwendung der zu beurkundenden Mustersatzung gem. Anlage zum GmbHG gegründet werden.


 Dies setzt aber voraus, dass die dem Gesetz als Anlage und diesem Beitrag beigefügte Mustersatzung ohne Abweichungen verwendet wird. Es darf nur ein Geschäftsführer bestellt werden, an der Gründung dürfen nicht mehr als 3 Gesellschafter beteiligt sein.

 

Die Verwendung des Musters bedeutet, dass außer den Einfügungen an den dort vorgesehenen Stellen keine weiteren Ergänzungen und Änderungen vorgenommen werden dürfen.

Der Gründer ist nur bei der Wahl des Namens der Gesellschaft, des Geschäftszweckes und der Bestellung des Geschäftsführers  und der Entscheidung, ob er diese als "normale GmbH" oder als Unternehmergesellschaft gründen will, gefragt .



C. Stammkapital

Im Vergleich zum Ausland ist das bei der Gründung der GmbH aufzubringende Stammkapital von 25.000 € sehr hoch angesetzt. Der Entwurf ermöglichte ursprünglich die Gründung der regulären GmbH mit einem Mindeststammkapital von nur noch 10.000 €. Dies wurde allerdings wieder geändert. Es bleibt bei dem Mindestkapital von 25.000 €.

Es ist aber möglich diesen Mindestbetrag noch zu unterschreiten, wenn nach § 5a GmbHG 11 sogenannte Unternehmergesellschaft begründet wird. Diese muss nach § 5a GmbHG in der Firma den Zusatz "Unternehmergesellschaft(haftungsbeschränkt)" oder "UG(haftungsbeschränkt)" führen.

Bei deren Gründung reicht ein Stammkapital von mindestens einem Euro aus.

Auch im übrigen reicht es aus, wenn das Stammkapital lediglich auf volle Euro lautet. Die Teilbarkeit des Stammkapitals auf andere Beträge ist nach §§5 , 47 GmbHG weggefallen

 

D. Gesellschafterliste

Der Gesellschafterliste kommen zukünftig völlig neue Funktionen zu, die die Legitimation der Gesellschafter und die Übertragung von Geschäftsanteilen betreffen.

§ 16 GmbHG schreibt jetzt vor, dass nur derjenige gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter gilt, der sich aus der bei dem Handelsregister eingereichten, elektronisch signierten und in den elektronischen Registerordner ( § 9 Abs. 1 HRV) aufgenommenen Gesellschafterliste ergibt ( vergl. Hierzu ausführlich Mayer, DNotz 2008, 401 ff.).

Der gutgläubige Erwerb des Geschäftsanteiles von einem Veräußerer, der  in die Gesellschafterliste eingetragen ist, ist nach § 16 Abs. 3 GmbHG zulässig.

Die Führung der Gesellschafterliste obliegt den Geschäftsführern der GmbH.

Hat ein Notar an der Veränderung einer Gesellschafterliste mitgewirkt, trifft diesen nach § 40 GmbHG, nicht aber die Geschäftsführer die Pflicht, die Liste einzureichen und sie der Gesellschaft mitzuteilen.

E. Geschäftssitz

Jede GmbH muss zukünftig einen inländischen Geschäftssitz haben, der nach § 10 Nr. 13 a GmbHG auch in das Handelsregister eingetragen wird.

Nach § 4 a GmbHG kann die Gesellschaft auch einen Verwaltungssitz wählen, der nicht notwendig mit dem mit dem Satzungssitz übereinstimmen muss.

G. Genehmigungserfordernisse

Der Nachweis darüber, dass der Gesellschaft für den Unternehmensgegenstand eine gesetzliche Erlaubnis erteilt ist, ist bei der Gründung der Gesellschaft dem Registergericht nicht mehr vorzulegen. § 8 Abs. 1 Ziff. 6 GmbH ist gestrichen.

II.

Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft
mit bis zu drei Gesellschaftern


UR. Nr. _______
Heute, den ___________________________,
erschienen vor mir, __________________,
Notar/in mit dem Amtssitz in
__________________,
Herr/Frau1
_____________________________________
_____________________________________
_____________________________________
____________________________________2,
Herr/Frau1
_____________________________________
_____________________________________
_____________________________________
____________________________________2,
Herr/Frau1
_____________________________________
_____________________________________
_____________________________________
____________________________________2.
1. Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2
Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung unter der Firma
__________________ mit dem Sitz in
__________________.
2. Gegenstand des Unternehmens ist
__________________________________.
3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
______€ (i.W. __________Euro) und wird
wie folgt übernommen:
Herr/Frau1 __________________ übernimmt
einen Geschäftsanteil mit einem
Nennbetrag in Höhe von ______€ (i.W.
__________Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),
Herr/Frau1 __________________ übernimmt
einen Geschäftsanteil mit einem
Nennbetrag in Höhe von ______€ (i.W.
__________Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),
Herr/Frau1 __________________ übernimmt
einen Geschäftsanteil mit einem
Nennbetrag in Höhe von ______€ (i.W.
__________Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).
Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und
zwar sofort in voller Höhe/zu 50 % sofort,
im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung
ihre Einforderung beschließt3.
4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird
Herr/Frau4 __________________, geboren
am __________________, wohnhaft in
__________________, bestellt. Der Geschäftsführer
ist von den Beschränkungen
des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
befreit.
5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung
verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag
von 300 €, höchstens jedoch bis
zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber
hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter
im Verhältnis der Nennbeträge ihrer
Geschäftsanteile.
6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung
jeder Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen
die Gesellschaft und das Registergericht
(in elektronischer Form) sowie eine
einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaftsteuerstelle
–.
7. Die Erschienenen wurden vom Notar/von
der Notarin insbesondere auf folgendes hingewiesen:



Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft


UR. Nr. _______
Heute, den ___________________________,
erschien vor mir, _______________________,
Notar/in mit dem Amtssitz in
__________________,
Herr/Frau1
_____________________________________
_____________________________________
_____________________________________
____________________________________2.
1. Der Erschienene errichtet hiermit nach § 2
Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung unter der Firma
__________________ mit dem Sitz in
__________________.
2. Gegenstand des Unternehmens ist
__________________________________.
3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
______€ (i.W. __________Euro) und wird
vollständig von Herrn/Frau1
__________________ (Geschäftsanteil
Nr. 1) übernommen. Die Einlage ist in Geld
zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/
zu 50 % sofort, im Übrigen sobald die
Gesellschafterversammlung ihre Einforderung
beschließt3.
4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird
Herr/Frau4 __________________, geboren
am __________________, wohnhaft in
__________________, bestellt.

Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen
des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
befreit.
5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung
verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag
von 300 €, höchstens jedoch bis
zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber
hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter.
6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung
der Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen
die Gesellschaft und das Registergericht
(in elektronischer Form) sowie eine
einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaftsteuerstelle
–.
7. Der Erschienene wurde vom Notar/von der
Notarin insbesondere auf folgendes hingewiesen:__________________





Hinweise:
1 Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen
ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
2 Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters
und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung
ggf. der Güterstand und die Zustimmung
des Ehegatten sowie die Angaben zu
einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
3 Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft
muss die zweite Alternative gestrichen
werden.
4 Nicht Zutreffendes streichen.