Hier werde ich sie regelmäßig über Neuigkeiten und Rechtsentwicklung mit Bezug zu dem Notariat informieren.
1. Seit dem 1.1.2007 können Anmeldungen zu den Handelsregister und nur noch auf elektronischem Wege vorgenommen werden. Nach dem EHUG, in dem Gesetz zur Einführung eines elektronischen Handels- und Unternehmenregister werden seit dem dem Gericht die beurkundeten Erklärungen und Verträge nur noch auf elektronischem Wege übersandt. Mein Notariat verfügt über die entsprechenden technischen Möglichkeiten.
2. Um zu vermeiden, dass Gesellschaftsgründer im europäischen Ausland gegründete Gesellschaften erwerben, für die in Deutschland Zweigniederlassungen begründet werden, hat man das Recht der GmbH-Gründung seit dem 01.11. vereinfacht und reformiert.
Das Stammkapital kann bei der Unterehmergesellschaft auch die üblichen 25.000 € unterschreiten und bis auf 1 (einen) Euro reduziert werden.
Bei der Verwendung einer Mustersatzung lassen sich, je nach Stammkapital, Notarkosten reduzieren.
3. Vereinsregisteranmeldungen werden demnächst elektronisch vorgenommen.
Bundesrat billigt neues Erbrecht
Berlin (dpa) - Für Erbschaften gelten von 2010 an neue Regeln. Der Bundesrat billigte am Freitag (18. September) das vom Bundestag beschlossene Gesetz. Mit der Reform des mehr als 100 Jahre alten Erbrechts soll der Wille der Erblasser gestärkt werden.
Die Pflege von Eltern und Großeltern wird besser honoriert, die Fristen für die Verjährung von Ansprüchen werden verkürzt. Das neue Gesetz, das am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, will die möglichen Gründe für eine Enterbung den Wertvorstellungen des 21. Jahrhunderts anpassen.
Die Reform regelt die Fälle neu, in denen Erben ihren gesetzlichen Pflichtteil verlieren können. Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht. Das Pflichtteilsrecht bestimmt den Erbanspruch von Ehepartnern und engen Verwandten, wenn der Verstorbene diese in seinem Testament nicht berücksichtigt hat. Bislang konnte ein Erblasser in seinem Testament einen Angehörigen zum Beispiel enterben, der ihm, seinem Ehegatten und leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet hat. Künftig soll es auch ein Enterbungsgrund sein, wenn dies dem Lebenspartner oder den Stiefkindern widerfährt.
Andererseits kann ein Erbe nicht mehr leer ausgehen, weil er «einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel» führt. Künftig kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Erbe zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.
Die Reform soll auch jenen helfen, die einen Vermögensgegenstand geerbt haben und einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen müssen. Damit der Erbe in einer solchen Situation nicht das geerbte Haus oder die geerbte Firma verkaufen muss, werden die Stundungsregelungen erweitert.
Das neue Recht honoriert Pflegeleistungen. Bislang musste man zur Betreuung eines Verwandten den Beruf aufgegeben haben, um als Ausgleich für die Pflegeleistung ein höheres Erbteil zu erhalten. Künftig wird dieser Bonus auch dann gewährt, wenn Kinder oder Enkel Eltern oder Großeltern parallel zu ihrem Job pflegen. Gestrichen wurde allerdings das ursprüngliche Vorhaben, diesen Pflege-Bonus auch auf andere Verwandte zu erweitern. Hier hatten die Rechtspolitiker des Bundestags «eine Vielzahl von Folgeproblemen und Abgrenzungsfragen» ausgemacht.
Erbansprüche verjähren nach dem neuen Gesetz in der Regel innerhalb von drei Jahren. Ausnahmen sind vor allen dann möglich, wenn der Erbe Schwierigkeiten hat, an das Vermächtnis zu kommen.
Quelle: Sueddeutsche.de
Selbstbestimmung auch im Sterben
Menschenwürde auch am Ende des Lebens: Das Gesetz über die Patientenverfügungen schafft mehr Rechtsklarheit. Es löst aber nicht alle Probleme. Ein Kommentar

©Peter Endig/dpa
Die Selbstbestimmung des Patienten gilt künftig auch auf der Intensivstation - selbst wenn er sich nicht mehr äußern kann
Kann man Leben und Sterben bis ins Letzte rechtlich regeln, auch in den Grenzbereichen der Medizin? Diese schwierige ethische Frage begleitete die jahrelange Debatte über die Patientenverfügungen bis zum Schluss. Und doch befand am Ende eine überraschend klare Mehrheit im Bundestag, dass man dem Willen des Einzelnen, über sein eigenes Ende selbst zu bestimmen, durch ein Gesetz Verbindlichkeit geben sollte. Und das aus gutem Grund.
Denn viele Menschen schreckt die Vorstellung, irgendwann einmal schwer krank oder nach einem Unfall bewusstlos an Maschinen angeschlossen zu sein, die sie am Leben erhalten – ohne selbst noch entscheiden zu können, ob sie dies wollen, oder ob sie lieber dem Sterben seinen Lauf lassen würden. Neun Millionen Deutsche haben deshalb bereits eine Verfügung unterschrieben, in der sie im Vorhinein bestimmen, ob und in welchen Fällen Ärzte die Behandlung fortsetzen sollen oder nicht.
Nur konnten sie sich bisher nicht darauf verlassen, dass dies – wenn es darauf ankommt – tatsächlich gilt. Denn im Zweifelsfall, wenn etwa keine Angehörigen da sind, die auf die Einhaltung pochen, entschieden dann doch die Ärzte oder Gerichte. Und dies sehr unterschiedlich.
Das Gesetz, das nun nach intensiver, leidenschaftlicher Debatte angenommen wurde, schafft hier weitgehende Rechtsklarheit. Danach gilt grundsätzlich die Patientenverfügung, wenn sie schriftlich verfasst ist. Liegt keine Verfügung vor oder trifft sie erkennbar auf die konkrete Krankheitssituation nicht zu, sollen ein Betreuer und der Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln. Die Betroffenen können sich also weit stärker darauf verlassen, dass ihr Wille in Zukunft auch dann wirklich zählt, wenn sie sich selbst nicht mehr äußern können. Das wird noch mehr Menschen ermuntern, Vorkehrung für den Fall der Fälle zu treffen und ebenfalls eine Patientenverfügung zu verfassen.
Dennoch lässt das Gesetz eine Reihe von Fragen offen. Denn falls keine schriftliche Festlegung vorliegt und Arzt und Betreuer sich nicht einigen können, werden wohl auch in Zukunft Vormundschaftsgerichte entscheiden müssen. Und auch dann, wenn die schriftliche Verfügung den konkreten Fall gerade nicht regelt.
Bedenklicher noch ist jedoch, dass die Verfügung auch dann gelten soll, wenn die Krankheit nicht mit Bestimmtheit zum Tode führen wird. Natürlich ist es das gute Recht eines jeden zu entscheiden – auch im Vorhinein –, wie viele Schmerzen er am Ende ertragen will und welche Behandlung, zum Beispiel mit künstlicher Ernährung oder Beatmung, er sich zumuten möchte. Die Würde des Menschen ist hier auch die Würde des Patienten. Aber wer kann als medizinischer Laie schon überblicken, ob er nicht auch nach einer schweren Krankheit oder Verletzung ein Leben in Würde fortsetzen könnte? Die Grenzen zur (passiven) Sterbehilfe sind hier durchaus fließend.
Ratsam wäre deshalb, dass sich jeder, bevor er eine
Patientenverfügung verfasst, von einem Arzt seines Vertrauens eingehend
beraten lässt. Dies sieht das Gesetz nicht vor. Und die Verfügung
sollte in Abständen überprüft und gegebenenfalls erneuert werden. Denn
der Wille des Menschen kann sich ändern – genauso wie die medizinischen
Möglichkeiten.
Quelle: Zeit-online
Neues Familienrecht:
FGG-Reform
Das Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - BGBl. I 2008, S. 2586 ff., Textfassung, Stand: 01.09.2009) führt
ein eigenes Verfahren für die Familiengerichtsbarkeit ein und reformiert zudem
das bisherige FGG-Verfahren.
Siehe: KammerInfo 1/2009, 14, 4, 2/2008, 14, 13, 12 und 9/2007 sowie 11 und 3/2006.
Strukturreform des
Versorgungsausgleichs
Das Gesetz zur Strukturreform des
Versorgungsausgleichs (BGBl. I 2009, 700 ff.) strebt an, das bisherige
Versorgungsausgleichsrecht dahingehend zu reformieren, dass eine
verfassungsmäßig gerechte und ausgeglichene Aufteilung der in der Ehe erworbenen
Vorsorgeanrechte insbes. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der
betrieblichen Altersversorgung etc. ermöglicht wird.
Siehe auch: KammerInfo 6/2009, 4, 11 und 9/2008 sowie 20/2007.
Neuregelung des
Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrecht
Durch das Gesetz zur Änderung
des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (BGBl. I 2009, 1696 ff.) soll das
Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrecht reformiert und vereinfacht werden.
Am System des Zugewinnausgleichs soll unter Einführung einiger
Sicherungsmaßnahmen festgehalten werden. So führt das Gesetz u.a. eine neue
Beweislastregel ein und verlagert den Berechnungszeitpunkt auf die Zustellung
des Scheidungsantrags vor, um der bisherigen Missbrauchsgefahr entgegenzutreten.
Im Bereich des Vormundschaftsrechts sollen zukünftig Verfügungen eines Vormunds,
Pflegers oder Betreuers über ein Girokonto grundsätzlich genehmigungsfrei sein
(§ 1813 BGB).
Quelle: Rechtsanwaltskammer Hamm